Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 393 
Zwecke gewünschten Wertpapiere, Schlußnoten, Frachturkunden, Belege und sonstigen Schrift- 
stücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu erteilen und ihm 
einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
132. 
(1) Offentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge- 
tragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie Geschäfte der 
unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung 
der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal 
im Laufe von drei Jahren der Stempelprüfung zu unterwerfen. Inwieweit bei solchen An- 
stalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt 
vorkommen, sowie bei den übrigen Personen, welche Geschäfte der unter Tarifnummer 4 be- 
zeichneten Art betreiben oder vermitteln, Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die 
Direktiobehörden. 
(2) Die Ausübung der Stempelprüfung hinsichtlich des Frachturkundenstempels und des 
Personenfahrkartenstempels (Tarifnummer 6 und 7) wird in Ansehung der Eisenbahn und 
Dampfschiffahrtsverwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler durch die obersten 
Landesfinanzbehörden geordnet. In Ansehung sonstiger nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der 
Prüfung unterliegenden Personen findet die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 entsprechende 
Anwendung. 
(3) Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzu- 
nehmen. Die Prüfungen bezüglich der Abgaben nach Tarifnummer 6 und 7 können den 
Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuer- 
verwaltung übertragen werden; mit den Prüfungen hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach 
den Tarifnummern 1 bis 4 sind tunlichst höhere Beamte zu beauftragen, welche sich jedoch 
nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörden zu ihrer Unterstützung der Beihilfe 
eines mittleren Beamten bedienen können. 
8 133. 
(1) Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten 
Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hilfsmitteln vorher eine mög- 
lichst sichere und eingehende Kenntnis der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen 
Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wie- 
weit die Prüfung auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Aus- 
führung derselben neben der Einsicht der Wertpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des 
Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie namentlich auch der Geschäfts- 
bücher erforderlich ist. 
787
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.