Nr. 44. 393
Zwecke gewünschten Wertpapiere, Schlußnoten, Frachturkunden, Belege und sonstigen Schrift-
stücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu erteilen und ihm
einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
132.
(1) Offentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge-
tragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie Geschäfte der
unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung
der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal
im Laufe von drei Jahren der Stempelprüfung zu unterwerfen. Inwieweit bei solchen An-
stalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt
vorkommen, sowie bei den übrigen Personen, welche Geschäfte der unter Tarifnummer 4 be-
zeichneten Art betreiben oder vermitteln, Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die
Direktiobehörden.
(2) Die Ausübung der Stempelprüfung hinsichtlich des Frachturkundenstempels und des
Personenfahrkartenstempels (Tarifnummer 6 und 7) wird in Ansehung der Eisenbahn und
Dampfschiffahrtsverwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler durch die obersten
Landesfinanzbehörden geordnet. In Ansehung sonstiger nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der
Prüfung unterliegenden Personen findet die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzu-
nehmen. Die Prüfungen bezüglich der Abgaben nach Tarifnummer 6 und 7 können den
Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuer-
verwaltung übertragen werden; mit den Prüfungen hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach
den Tarifnummern 1 bis 4 sind tunlichst höhere Beamte zu beauftragen, welche sich jedoch
nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörden zu ihrer Unterstützung der Beihilfe
eines mittleren Beamten bedienen können.
8 133.
(1) Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten
Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hilfsmitteln vorher eine mög-
lichst sichere und eingehende Kenntnis der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen
Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wie-
weit die Prüfung auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Aus-
führung derselben neben der Einsicht der Wertpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des
Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie namentlich auch der Geschäfts-
bücher erforderlich ist.
787