Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 395 
Zum § 78 des Gesetzes. 
§ 137. 
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 5. Zuzichung 
zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An= von Sachver- 
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches an- ständigen. 
zusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es 
sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen ge- 
eignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben 
diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. 
Zu den 8§§ 81 und 82 des Gesetzes. 
8 138. 
Bei der Ablieferung der durch die einzelnen Bundesstaaten vereinnahmten Reichsstempel- 6. Abzüge von 
abgaben an das Reich dürfen keine anderen Abzüge als die im § 82 des Gesetzes erwähnten der Einnahme. 
gemacht werden; insbesondere ist der nach § 81 des Gesetzes den Bundesstaaten zu ge- 
währende Betrag zugleich als eine Entschädigung für die ihnen in Reichsstempelprozessen 
erwachsenden Kosten und die etwa zu zahlenden Verzugszinsen anzusehen. 
IX. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
139. 
(1) Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die 1. Einnahme- 
bei ihr eingezahlten Abgaben dieser Art ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen Ein= buch. 
richtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 20 dient dabei als Vorbild. 
Wenn eine Hebestelle nicht zur Erhebung der Reichsstempelabgabe ohne Einschränkung befugt 
ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, 
zu welchen die Amtsstelle ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe nach den 88§ 62 
und 147 erfolgt, können dem Vordrucke die zum gesonderten Nachweise der gestundeten Be- 
träge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. Die Abgabe ist erst dann im Einnahme- 
buch einzutragen, wenn die Wertpapiere, Fahrkarten oder Vordrucke, die mit einem Stempel- 
aufdrucke versehen werden sollen (§§ 35, 67 und 93), abgestempelt oder wenn die Lotterie- 
lose mit dem Kontrollstempel bedruckt sind. 
(2) Hebestellen, welche nur mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und abge- 
stempelten Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 18 des Gesetzes) 
beauftragt sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der Landesregierung auch 
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