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(3) Die von Steuerpflichtigen zum Umtausche zurückgegebenen gestempelten Schluß-
notenvordrucke und Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in bezug auf
ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
143.
(1) Die in den §§ 139, 140 genannten Bücher werden nach Ablauf jedes Viertel= 5. Prüfung
jahrs abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung nufee-
eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in Bücher.
dieser Beziehung erteilten Vorschriften siungemäße Anwendung.
(2) Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsbücher und der dazu gehörigen Belege
darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Rechnungsjahre, für welches die Bücher geführt
sind, nicht stattfinden.
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichs-
stempelgesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichs-
kanzlers von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher mit den
Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichskanzler von dem
Verfügten Kenntnis.
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Stenerstellen; es ist dauernd und sicher auf-
zubewahren.
8 144.
(1) Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck 6. Herstellung
versehenen Vordrucke zu Schlußnoten sowie der ungestempelten Schlußnotenvordrucke und der der Stempel-
Reichsstempelmarken (§8§ 33, 34, 66 und 97) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landes- wertzeichen.
regierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten Vordrucke von der Reichsdruckerei
gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungs-
kosten von der Reichsdruckerei zu berechnenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und teilt
sie den Landesregierungen mit. ·
« (2) Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen,
welche ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet
werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den gquittierten
Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den
Betrag der Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar
oder durch Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen.
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch unge-
stempelte Vordrucke.