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(O Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei be—
wirkten Abstempelung von Wertpapieren und Vordrucken zu Schlußnoten werden von der
Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidiert, welche die Ab-
stempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuer-
stellen Sorge zu tragen.
§ 145.
J durfrrun (1) Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Wertpapieren sowie zur Ab-
Stempel. stempelung von Lotterielosen und Vordrucken zu Seefrachturkunden zu verwendenden Stempel
liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuer-
stelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht
wird. Die Unterscheidungsnummern werden den Landesregierungen von dem Reichsschatzamte
mitgeteilt. 1
(2) Die Abstempelung der Wertpapiere usw. bei den Steuerstellen ist unter Aussicht
der Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, solange diese nicht benutzt werden,
unter amtlichem Verschlusse zu halten haben.
§ 146.
§. Behandlung (1) Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs-
Anmelranngen stempclabgabe u#sw. sind mit dem Datum des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs
und einem deutlichen Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen.
Die Anmeldungen und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch einzutragen sind
(vgl. § 140), sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm alse Belege
beizufügen.
(2) liber die Einlieferung von Wertpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt
werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungs-
buchs und einem Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle versehener Empfangs-
schein zu geben. Nur gegen dessen Rückgabe empfängt der Stenerpflichtige die gestempelten
Papiere zurück.
8 147.
9. Stundung Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung
des Lotteric- , « -. — -. ..
skcmspHdcrAbgabc(»d,2«desGesetzes)nndsonstigeOtmtdnngcndcrAbgabevonLottercelonsucr-
folgen auf Gefahr und Rechnung der Vandesregierung (8 62).
8 148.
10. Buchung (1) Werden zum Ersatze für verdorbene Wertpapiere von den Stenerstellen neu aus-
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Erstalungen. zugebende dergleichen Papiere abgestempelt (§ 128), so ist diese Stempelung nur durch das
Anmeldungsbuch nachzuweisen (§ 140).