Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Nachtrag I 
zu den 
ab 1. Jannar 1900 gültigen Satzungen der Arbeiterpensionskasse der K. B. Staats- 
eisenbahnverwaltung. 
Artikel I. 
Bu § 31. 
Satz 3 und 4 der Ziffer 24 des 8 31 erhalten folgende Fassung: 
„Den von den Vertretern der Arbeiter gewählten Beisitzern wird als Ersatz für den 
ihnen aus Anlaß ihrer Dienstleistung entgangenen Arbeitsverdienst ihr wirkliches Tagesein- 
kommen und als Bauschbetrag für bare Auslagen ein Taggeld gewährt, welches, wenn die 
Sitzung an ihrem Wohnorte stattfindet, 2+ 50 J, andernfalls 5 +X beträgt. 
Außerdem werden ihnen die ausgelegten Eisenbahnfahrgelder für die III. Wagenklasse 
erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird.“ 
Artikel II. 
Bu § 35. 
In § 35 Ziffer 1 ist zu setzen statt „des Löhnungszeitraumes, in welchem“: „der- 
jenigen Woche, in welcher“. 
Artikel III. 
Bu § 40. 
1. In § 40 Ziffer 2 a ist als zweiter Satz beizufügen: 
„Die schon vor dem 1. Januar 1904 der Kasse beigetretenen Mitglieder werden in 
die Lohnklasse IVb überführt, sobald sie einen Tagesverdienst (§ 40 Ziffer 1) von mehr 
als 4 X erreicht haben."“ 
2. In § 40 Ziffer 3 ist zu setzen statt „des Löhnungszeitraumes, in welchem"“: 
„derjenigen Woche, in welcher". 
Artikel IV. 
Bu § 58. 
Die Ziffer 10 des § 58. erhält folgende Fassung: 
„Die von den Vertretern der Kassenangehörigen gewählten Vorstandsmitglieder ver- 
walten ihr Amt als Ehrenamt. Sie erhalten als Ersatz für den ihnen aus Anlaß ihrer 
Dienstleistung entgangenen Arbeitsverdienst ihr wirkliches Tageseinkommen und als Bausch-
	        
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