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obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Lose mindestens 3000 Stück
beträgt und der Nennwert oder Preis der einzelnen Lose 20 7J nicht übersteigt (§ 57
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.)
4. Nach § 56 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hat die Behörde, welche
die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung er-
teilt, hievon ohne Verzug und in allen Fällen der zur Erhebung der Abgabe für Lose zuständigen
Steuerbehörde (Rentamt) unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des
Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunktes, in welchem dem letzteren
die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen.
Indem die Regierungen, Kammern des Innern, sowie auch die sämtlichen Ortspolizei-
behörden hierauf besonders aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich der Auftrag, in den
Verfügungen und Beschlüssen, womit die polizeiliche Bewilligung zu einer Lotterie oder Aus-
spielung erteilt wird, stets auch das einschlägige Rentamt (§ 3 der Allerh. Verordnung vom
4. Juli 1906) namhaft zu machen, welchem die Lose vor der Ausgabe zur Abstempelung
vorzulegen sind.
5. Die Anordnung in Ziffer 8 der Entschließung der Staatsministerien des Innern
und der Finanzen vom 25. Juli 1878 (Amtsbl. des Staatsministeriums des Innern
S. 263, Fin.-Minist.-Bl. S. 159), wonach die Regierungen, Kammern des Innern, jede
Entschließung, durch welche die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie, Ausspielung oder Verlosung erteilt wird, nebst einem Exemplare des von dem
Gesuchsteller in triplo vorzulegenden Spielplans gleichzeitig mit der Eröffnung an denselben
auch der einschlägigen Regierungsfinanzkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen haben,
bleibt auch für die Folge aufrecht erhalten.
Die Regierungsfinanzkammern haben auf Grund dieser Mitteilungen im Ingrossations-
buche das Erforderliche vormerken zu lassen sowie das treffende Rentamt zu verständigen.
6. Die Entschließungen des Staatsministeriums des Innern, durch welche der Betrieb
eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen gestattet wird (§ 1 des
Reichsgesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen vom 4. Juli 1905
— R. G. Bl. S. 595 —), werden den Regierungsfinanzkammern durch das Staats-
ministerium der Finanzen mitgeteilt werden.
7. Eine Entrichtung des Lotteriestempels mittelst Markenverwendung findet nicht mehr statt.
IV. Frachturkunden.
(§§ 34 bis 42 des Gesetzes, Tarifnummer 6).
1. Nach § 67 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats können auf Antrag
Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b bezeichneten Art gegen Ein-