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der Bestimmung im 8 107 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats selbständig
zu prüfen, sofern nicht etwa eine polizeiliche Bescheinigung der Anmeldung beigefügt ist.
4. Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten sind durch die Materialverwaltung der
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern von der Reichsdruckerei zu beziehen.
5. Auch bei den aus dem Auslande eingehenden Kraftfahrzeugen obliegt die Lösung
der Erlaubniskarte zunächst dem im Inlande wohnhaften oder sich daselbst dauernd auf-
haltenden Eigenbesitzer — d. h. demjenigen, der das Fahrzeug als ihm gehörend besitzt
(§ 872 B. G. B.), beziehungsweise dem ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigten,
im Inlande wohnhaften oder sich dauernd aufhaltenden Dritten (§ 868 B. G. B.); nur
bei den ausländischen Kraftfahrzeugen, für welche ein solcher Steuerpflichtiger nicht vorhanden
ist, hat derjenige die Erlaubniskarte zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inlande in
Gebrauch nimmt.
Eine polizeiliche Zulassung und Kennzeichnung des ausländischen Kraftfahrzeuges hat
bis auf weiteres durch das Grenzzollamt bei der Ausstellung der Erlaubniskarte nach Tarif-
nummer 85b nicht zu erfolgen.
Die Prüfung der Anmeldung hat sich vorerst in der Regel auf den Augenschein des
Fahrzeuges zu beschränken.
6. Die Bestimmung des Zollamtes, welchem nach § 110 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats beim jedesmaligen Grenzübertritte auf der Grenzstrecke gegen
die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg die Erlaubniskarte zur Bescheinigung
vorzulegen ist, bleibt der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern überlassen.
VII. Vergütungen.
(§§ 63 bis 66 des Gesetzes, Tarifnummer 9).
1. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Vergütungen, die den zur lüber-
wachung der Geschäftsführung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellten Personen (Mitgliedern des Aussichtsrats)
seitens der treffenden Gesellschaften gewährt werden, erfolgt durch die im § 3 Abs. 1 der
Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1906 bezeichneten Rentämter für die dort angegebenen
Bezirke Zuständig ist das Rentamt in dessen Stempelerhebungsbezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat.
2. Die Feststellung und Erhebung der Abgabe erfolgt auf Grund der von den Ge-
sellschaften einzureichenden Aufstellungen (§ 63 des Gesetzes, § 120 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats). Die zuständigen Rentämter haben jedoch geeignet zu
überwachen, daß diese Aufstellungen von allen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz im Stempelerhebungs-