Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

480 
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch nur 
die während des betreffenden Vierteljahrs bewirkten Nachholungen und Rückvergütungen 
aufzunehmen. Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des auf die 
Revision folgenden Vierteljahrs noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem besonderen 
Vormerkungsbuche festzuhalten. 
Am Schlusse eines jeden Vierteljahrs sind die bewirkten Nachholungen und Rückersätze 
in das betreffende Einnahmebuch der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in 
der Weise zu geschehen hat, daß von der Kreiskasse die Nachholungen dem Registerabschlusse zu-, 
die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse abgesetzt werden. 
Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister haben Beilagen der betreffenden Ein- 
nahmebücher und beziehungsweise des Hauptverzeichnisses zu bilden. 
Das bei den Kreiskassen zu führende Vormerkungsbuch ist für jedes Rechnungsjahr 
neu anzulegen und den Einnahmebüchern entsprechend einzurichten. Die näheren Anordnungen 
hierüber treffen die Regierungsfinanzkammern. 
In diesem Vormerkungsbuche sind auch die der Kreiskasse von den Rentämtern über- 
wiesenen Rückstände an gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterielosen bis zu ihrer 
vollständigen Berichtigung festzuhalten. 
Mit dem Hauptverzeichnisse für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs ist auch das Vor- 
merkungsbuch zur Revision einzusenden, nachdem. vorher die noch unerledigten Posten in das 
neue Vormerkungsbuch übergetragen wurden. 
10. Die auf die Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempelabgaben in den Re- 
gierungsbezirken erwachsenden Kosten (insbesondere auch die der Reichsdruckerei zu erstattenden 
Herstellungskosten S§ 144 Abs. 2 der Ausführungs-Bestimmungen des Bundesrats) werden 
von den Regierungen, Kammern der Finanzen, den Kreiskassen zur ausgablichen Verrechnung 
in deren Staatsfondsrechnung eingewiesen. 
Zu dem Ende haben die Steuerstellen die bei ihnen erwachsenden Ausgaben — drin- 
gende Fälle ausgenommen — vierteljährlich zu liquidieren. Die betreffenden Liquidationen 
und zugehörigen Belege sind mit den Einnahme= und Anmeldungsbüchern an die Kreiskasse 
zu übersenden, welche dieselben mit den bei ihr selbst angefallenen Ausgabsbeträgen in eine 
Zusammenstellung bringt, und letztere samt Beilagen gleichzeitig mit dem Hauptverzeichnisse 
der Regierung, Kammer der Finanzen, zur Revision und Zahlungseinweisung vorlegt. 
In dringenden Fällen können derselben auch gesonderte Liquidationen zur Revision und 
Einweisung unmittelbar in Vorlage gebracht werden. 
Die Verrechnung des Anteils an den Reichs-Stempelabgaben, sowie der auf die Er- 
hebung und Verwaltung erwachsenden Ausgaben erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Rech- 
nungs-Schemas.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.