482
Je ein Exemplar dieser Nachweisung ist mit der erwähnten übersicht dem Ausschuß
des Bundesrats für das Rechnungswesen zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer-
rechnungsbureaus sowie dem Staatsministerium der Finanzen zu übersenden. Dem Staats-
ministerium der Finanzen hat die Generaldirektion der Posten und Telegraphen dabei auch
den für ungestempelte Schlußnotenvordrucke und für die als Ersatz für verdorbene Stempel-
zeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenvordrucke vereinnahmten Betrag anzugeben.
14. Soferne die dem von den Regierungen, Kammern der Finanzen, und der General-
direktion der Posten und Telegraphen für das 1. bis 4. Viertel eines Rechnungsjahrs
aufgestellten übersichten infolge der Revision und beziehungsweise Superrevision keiner Ver-
vollständigung oder Berichtigung bedürfen, ist hievon dem Staatsministerium der Finanzen
bis längstens 20. Oktober jeden Jahres Anzeige zu erstatten, gleichzeitig aber den
abrechnenden Kassen Mitteilung zu machen.
Andernfalls ist eine definitive Üübersicht über den Ertrag der Reichsstempelabgaben nach
dem vorgeschriebenen Muster 12 zum Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1906 anfertigen
zu lassen und bis längstens 1. November an den Ausschuß des Bundesrats für das
Rechnungswesen einzusenden.
Gleichzeitig sind die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer Abrechnungen mit
der Zentralstaatskasse und beziehungsweise mit der Reichshauptkasse unter Mitteilung je eines
Exemplares der definitiven übersicht zu verständigen. Ein weiteres Exemplar ist dem Staats-
ministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen.
X. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz.
1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im ad-
ministrativen Strafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie
zur Zwangsbeitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es
sich um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für
Kraftfahrzeuge handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die im 8§ 3 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 4. Juli 1906 bezeichneten Rentämter zuständig.
Zur Feststellung des Tatbestandes ist dasjenige Hauptzollamt oder dasjenige Rentamt
zuständig, in dessen Bezirk die Verfehlung entdeckt worden ist; dagegen bemißt sich die Zu-
ständigkeit der einzelnen Hauptzollämter oder Rentämter zur Erlassung des Strafbescheids
nach den §§ 7 und ff. der Reichsstrafprozeßordnung.
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter
und Steuerämter sowie auch andere als die im 8 3 der Allerhöchsten Verordnung bezeich-
neten Rentämter befugt.