Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

  
esetz und Verurdungs-guat! 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 47. 
München, den 11. August 1906. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. August 1906, die Errichtung und den Betrieb von Privattelegraphen, Nebentelegraphen 
und besonderen Telegraphen betreffend. — Bekanntmachung vom 8. August 1906, polizeiliche Vorschriften 
zur Durchführung der „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“ betreffend. 
  
Nr. 6918/17. 
Bekanntmachung, die Errichtung und den Betrieb von Privattelegraphen, Nebentelegraphen und 
besonderen Telegraphen betreffend. 
K# Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
A. Gesetzliche Vorschriften. 
Nach 88§ 1 und 15 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches 
vom 6. April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 467) hat in Bayern nur der Staat das 
Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu be- 
treiben; unter Telegraphenanlagen sind die Telephonanlagen mit begriffen. 
Doch kann nach § 2 des Gesetzes auch Privatunternehmern für einzelne Strecken oder 
Bezirke das vorerwähnte Recht vom Staate unter besonderen Bedingungen verliehen werden. 
Ohne staatliche Genehmigung können nach § 3 des Gesetzes errichtet und be- 
trieben werden: 
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