Nr. 47. 503
werden oder wenn der beteiligte Privatunternehmer die bereits erfolgte Zustimmung der
Generaldirektion der K. Posten und Telegraphen nachweist.
Die Oberpostämter haben auf schleunigste Beseitigung gesetzwidriger Zustände hinzu-
wirken. Gegebenenfalls ist an die Generaldirektion zu berichten.
II. Genehmigung konzessionspflichtiger Anlagen.
Die Gesuche, in denen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe einer Verfahren
Telegraphen= oder Telephonanlage gemäß § 2 des Telegraphengesetzes beantragt wird, sind und
von den Oberpostämtern im Benehmen mit den Distriktsverwaltungsbehörden zu instruieren. Zustandigteit
Die Genehmigung selbst wird von der Generaldirektion der K. Posten und Telegraphen
unter folgenden Bedingungen erteilt:
1. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage ist jederzeit Konzessions-
widerruflich. bedingungen.
2. Die Anlage darf nur für den eigenen Verkehr des Unternehmers benützt werden.
Andere Nachrichten dürfen durch die Anlage weder gegen Bezahlung noch unent-
geltlich vermittelt werden.
Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, über die Einhaltung dieser
Vorschriften zu wachen und zu diesem Behufe nötigenfalls besondere Anordnungen
zu treffen. Den Ausfsichtsbeamten der Telegraphenverwaltung ist zur Ausübung
dieses Rechts jederzeit der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die
Apparate betrieben werden.
3. Der Unternehmer hat dem Oberpostamt von jeder Anderung alsbald Kenntnis
zu geben, welche in der Anlage selbst, in ihrem Zweck, in ihrer Benützung oder
in den sonstigen für die Genehmigungspflichtigkeit bedeutungsvollen Verhältnissen
eintritt. 1
4. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Leitung der Anlage auf seine Kosten zu
verlegen, sobald die Telegraphenverwaltung dies mit Rücksicht auf den staatlichen
Telegraphen= oder Telephonbetrieb für erforderlich erachtet.
5. Auf die Anlage finden ohne weiters auch die sämtlichen allgemeinen Bestim-
mungen Anwendung, welche über die Errichtung und den Betrieb von Telegra-
phenanlagen durch Private künftig etwa neu erlassen werden.
6. Der Unternehmer verpflichtet sich bei Errichtung und Unterhaltung der Anlage
die allgemeinen bau= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sowie jene besonderen
Anordnungen genau zu beachten, welche von der Polizeibehörde im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs etwa getroffen werden.
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