Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 47. 505 
Nebentelegraphen für Telephonbetrieb, deren Hauptsprechstelle in den 5 km-Umkreis einer 
Ortsumschaltestelle fallen würde, werden nicht errichtet. Liegt die Hauptsprechstelle eines be- 
stehenden Nebentelegraphen für Telephonbetriebe im 5 km-Umkkreis einer nachträglich eröffneten 
Ortsumschaltestelle, so wird der Nebentelegraph in einen Teilnehmeranschluß umgewandelt. 
Die Telegraphenverwaltung bestimmt, an welche Telegraphenanstalten die Neben- 
telegraphen anzuschließen sind. Sie ist befugt, einen Nebentelegraphen von der einen Tele- 
graphenanstalt abzuzweigen und an eine andere Telegraphenanstalt anzuschließen. 
Ist für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die 
Benützung eines öffentlichen Verkehrsweges erforderlich, so hat der Antragsteller die Ge- 
nehmigung des Wegeunterhaltungspflichtigen beizubringen. 
2. Der Antragsteller gilt als Inhaber der Nebentelegraphen= oder besonderen 
Telegraphenanlage und haftet der Telegraphenverwaltung für alle Vertragspflichten. Mehrere 
Antragsteller haften als Gesamtschuldner. 
3. Die regelmäßige Benützung der Nebentelegraphen ist auf die Dienststunden der An- 
schlußanstalt beschränkt. Ist dieselbe zugleich Unfallmeldestelle, so können durch den Neben- 
telegraphen auch außerhalb der Dienststunden Unfallmeldungen (bei Brand, Wassers= oder 
sonstiger Gefahr, bei Unfällen oder Erkrankungen) vermittelt werden. 
Die besonderen Telegraphen dürfen nur in eigenen Angelegenheiten der Inhaber be- 
nützt werden. Das gleiche gilt für den Verkehr zwischen mehreren Betriebsstellen ein und 
desselben Nebentelegraphen. Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, hierüber zu wachen 
und die für diesen Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt ange- 
schlossenen Nebentelegraphen für Morse= oder Ferndruckerbetrieb findet nicht statt. 
Nebentelegraphen für Telephonbetrieb werden zum Ferngesprächsverkehr im gleichen Um- 
fang zugelassen wie die Anschlußanstalten. 
4. Vom Tage der Übergabe an gerechnet werden die Nebentelegraphen für Morse- 
oder Telephonbetrieb auf die Mindestdauer von 5 Jahren, die besonderen Telegraphen sämt- 
lich auf die Mindestdauer von 10 Jahren mietweise zur Benützung überlassen. 
5. Im übrigen finden die „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen 
Ortstelephonnetze“ auf Nebentelegraphen und besondere Telegraphen sinngemäße Anwendung. 
Doch werden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb zum Vororts-, Nachbarorts= oder Bezirks- 
verkehr nicht zugelassen. 
6. Für die Herstellung und Unterhaltung von Nebentelegraphen und besonderen Tele- 
graphen werden jährlich erhoben: 
für jeden Morseapparat 40 M 
für jeden Telephonapparat. .. 20 + 
Gebühren.
	        
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