Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 47. 507 
zu beachten. Bei besonderen Telegraphen haben die Oberpostämter den Distriktsverwaltungs- 
behörden Gelegenheit zu geben, sich vom sicherheits= und verkehrspolizeilichen Standpunkt aus 
zu äußern. 
Die Entscheidung über die Herstellung von Nebentelegraphen und besonderen Telegraphen 
wird von der Generaldirektion der K. Posten und Telegraphen getroffen. 
D. Schlußbestimmungen. 
Die Bestimmungen unter B und C treten sofort in Kraft. 
Hiemit verlieren alle früheren Anordnungen und Bestimmungen über die Errichtung 
von Telegraphenanlagen für und durch Private ihre Geltung. 
Die Anwendung der neuen Bestimmungen auf die vorhandenen Privattelegraphenanlagen 
erfolgt unter Wahrung der bestehenden Verträge. 
München, den 3. August 1906. 
F. Franendorfer. 
  
Nr. 17443. 
Bekanntmachung, polizeiliche Vorschriften zur Durchführung der „Ordnung für die Untersuchung 
der Rheinschiffe“ betreffend. 
f. Staataministerien des Königlichen Haules und des Außern, der Justiz, des Junern 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Die mit Königlich Allerhöchster Verordnung vom 26. März 1905 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 175) erlassene „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe" ist 
mit dem 1. April 1905 in Kraft getreten. 
Durch Beschluß der Rheinschiffahrts-Zentralkommission ist der Erlaß gemeinsamer 
polizeilicher Vorschriften vereinbart worden, um die Untersuchung der bereits mit Schiffsattesten 
auf Grund der bisherigen Vorschriften versehenen Schiffe nach der neuen Ordnung zu regeln. 
Diese Vorschriften haben die Zustimmung sämtlicher beteiligter Rheinuferstaaten ge- 
funden und werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, nachstehend mit dem 
Beifügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 
1. die Vorschriften am 1. Oktober 1906 in Kraft treten, 
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften der in Art. 32 der revidierten Rhein- 
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Strafe unterliegen. 
München, den 8. August 1906. J. v 
Dr. Graf v. Seilitzsch. v. Miltner. v. Frauendorfer. Staatsrat v. Cößl.
	        
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