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zweifelhaft begründet sind oder die auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruhen, in eigener
Zuständigkeit zu verfügen. Im übrigen hat die vorgesetzte Regierungsfinanzkammer die
Entscheidung zu treffen (§ 29 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
V. Schenkungen unter Lebenden.
8 20.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach § 55 des Erbschaftssteuergesetzes der
gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle
der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des
Beschenkten berücksichtigt werden. Auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer finden
die Vorschriften über die Erbschaftssteuer Anwendung (§ 56 des Erbsch.-St.-Gesetzes).
Insoweit Schenkungen unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind
die Gerichte und die Notare verpflichtet dem zuständigen Rentamt oder nichtbayerischen
Erbschaftssteueramt Abschriften der betreffenden Urkunden zu übersenden (§ 40 Ziff. 3 des
Erbsch.-St.-Gesetzes, § 31 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). Im übrigen
ist der Beschenkte verpflichtet die Schenkung beim zuständigen Rentamt oder nichtbayerischen
Erbschaftssteueramt anzumelden (8§ 36 des Erbsch.-St.-Gesetzes.)
Die von den Gerichten und Notaren mitgeteilten sowie die von den Beschenkten an-
gemeldeten oder die sonst zur Kenntnis des Rentamts gebrachten Schenkungen werden in
das Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden eingetragen. Soweit sich alsdann nicht
ohne weiteres ergibt, daß eine Steuerpflicht nicht in Betracht kommt (z. B. weil nur steuer-
freie Personen oder steuerfreie Anfälle unter 500 Mark in Frage stehen) erfolgt der über-
trag der Schenkungen in die für Schenkungen unter Lebenden bestimmte Erbschaftssteuerhaupt-
liste B bezw. in die Erbschaftssteuernachtragsliste Bh, in welchen Listen die Fälle bis zur
vollständigen Erledigung festgehalten werden.
Sobald die Steuer festgestellt ist, wird sie zur Üüberwachung der Einhebung in das
zugleich auch für die übrigen Erbschaftssteuern bestimmte Sollbuch eingetragen. Die wirk-
lich eingegangenen Steuerbeträge werden in dem Einnahmebuch, in dem auch die Erbschafts-
steuern vom Erwerbe von Todes wegen zur Vereinnahmung gelangen, gebucht.
§ 21.
Der Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer von Schenkungen unter Lebenden
haben die Rentämter bei der Schwierigkeit des Gegenstandes besondere Sorgfalt zuzuwenden.
Insbesondere ist zu beachten, daß die Steuerpflicht der Schenkungen unter Lebenden nicht
dadurch ausgeschlossen wird, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage
gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.