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Geeignete Kontrolle ist namentlich in allen denjenigen Fällen zu üben, in denen eine
bisher versteuerte Kapitalrente unter Berufung auf eine Kapitalshingabe an andere Personen
von der Kapitalrentensteuer abgemeldet wird. Auch ist anläßlich der örtlichen Gebühren-
revisionen bei den Notaren und Gerichten seitens der treffenden Prüfungskommissäre darüber
zu wachen, ob alle für die Erhebung der Erbschaftssteuer von Schenkungen unter Lebenden
in Betracht kommenden Beurkundungen von den Notaren und Gerichten den zuständigen
Rentämtern oder nichtbayerischen Erbschaftssteuerämtern mitgeteilt wurden.
VI. Kassenbücher.
§ 22.
Die Paraphierung der Sollbücher und Einnahmebücher geschieht nach Maßgabe der für
die Paraphierung der rentamtlichen Kassenbücher bestehenden Vorschriften.
Die im § 39 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene
Bestätigung im Sollbuche erfolgt gelegentlich der im § 26 Abs. 2 unten erwähnten örtlichen
Erbschaftssteuerprüfung durch den von der Regierungsfinanzkammer abgeordneten Prüfungs-
kommissär.
VII. Verrechnung und Ablieferung.
8 23.
Die Grundlage für die Verrechnung der Erbschaftssteuer bildet das Einnahmebuch
(§ 39 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). Das Einnahmebuch ist am letzten
eines jeden Monats abzuschließen. Auf Grund dieses Abschlusses haben die Rentämter eine
Deklaration über die Isteinnahme an Erbschaftssteuer in dem treffenden Monat nach
dem anruhenden Muster III anzufertigen, wobei als Anteil Bayerns (Rubr. 4) ein Drittel
und als Anteil des Reichs (Rubr. 5) der Betrag von zwei Dritteilen der in Rubrik 3
ausgewiesenen Einnahme vorzutragen ist. Diese Deklarationen bringen die Rentämter bis
zum 4. des folgenden Monats der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer in Vorlage. Die
Regierungsfinanzkammern stellen auf Grund der rentamtlichen Deklarationen eine Deklaration
nach gleichem Muster für den Regierungsbezirk her. Hierin sind die Einnahmen lediglich
summarisch ohne Ausscheidung auf die einzelnen Rentämter vorzutragen. In den Deklarationen
der Regierungsfinanzkammern für die Monate Juni, September und Dezember ist auch der
Gesamtbetrag der bis dahin seit Beginn des Rechnungsjahres angefallenen Einnahmen sowie
der Anteil Bayerns und des Reichs hieran auszuweisen. Von diesen Deklarationen senden
die Regierungsfinanzkammern bis spätestens 10. eines jeden Monats je ein Exemplar an
die Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts, an das Staatsministerium der Finanzen und die
Zentralstaatskasse ein. Ein Exemplar ist auch der einschlägigen Kreiskasse mitzuteilen.
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