Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 48. 521 
menen Erbschaftssteuereinnahme an die Kreiskasse ab. Von den Kreiskassen werden sodann 
die dem Reiche gebührenden zwei Dritteile der Erbschaftssteuereinnahme des Regierungsbezirks 
bis 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar und 10. April jeden Jahres an die Zentralstaats- 
kasse geliefert. 
Die Ablieferung an die Reichshauptkasse und die Abrechnung mit dieser wird von der 
Zentralstaatskasse nach Maßgabe der hiefür bestehenden Vorschriften bewirkt. 
Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Kreiskassen und Rent- 
ämtern in den Staatsfondskassebüchern. 
VIII. Prüfungsverfahren. 
§ 26. 
Hinsichtlich der Prüfung der Erbschaftssteuerlisten und Kassenbücher (Sollbücher, Ein- 
nahmebücher) hat es bei den im § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 2 und § 42 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats getroffenen Anordnungen zu bewenden, wonach 
diese Behelfe innerhalb 4 Wochen nach dem für ihren Abschluß bestimmten Zeitpunkt be- 
ziehungsweise nach Ablauf des Rechnungsjahres zur Prüfung an die Regierungsfinanzkammern 
einzusenden sind. 
Dagegen wird auf Grund des § 41 Abs.“4 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats verfügt, daß die Durchsicht der Totenlisten und Totenbeilisten, die Durchsicht der Ver- 
zeichnisse über die Schenkungen unter Lebenden, dann die Prüfung der auf das Erbschafts- 
steuerwesen bezüglichen Akten in Bayern nach Maßgabe der über die örtliche Prüfung des 
Gebührenwesens bestehenden Vorschriften am Sitz der Rentämter durch abgeordnete Kom- 
missäre der Regierungsfinanzkammern erfolgt. 
Bei der Prüfung der Kassebücher (§ 42 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) 
ist ein besonderes Augenmerk idarauf zu richten, ob die von den Rentämtern während des 
Rechnungsjahres erstatteten Deklarationen und Vierteljahrsübersichten mit den bezüglichen Ab- 
schlüssen des Einnahmebuchs sich in übereinstimmung befinden. 
Mit den Kassebüchern sind alljährlich auch die überwachungslisten samt Belegen den 
Regierungsfinanzkammern zur Prüfung in Vorlage zu bringen. 
§ 27. 
Ergeben sich aus Anlaß der Prüfungsverhandlungen Nachholungen an Erbschafts- 
steuern, so sind die Nachholungsbeträge im Sollbuche zu Soll zu stellen und nach Einzahlung 
im Einnahmebuche zu verbuchen. Rückvergütungen (Erstattungen) sind im Sollbuch 
(Rubrik 8) in Abgang zu bringen und in ein mit dem Rubrikenbau des Einnahmebuchs zu
	        
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