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Hiernach sind mit dem 1. Juli 1906 außer Kraft getreten:
1. Das bayerische Gesetz über die Erbschaftssteuer vom 18. August 1879 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 soweit es sich nicht handelt:
a) um Erwerbe, welche bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Erbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906 (1. Juli 1906) begründet waren. Hierunter fällt der
Erwerb durch den Eintritt einer Nacherbfolge oder einer aufschiebenden Bedingung
auch dann, wenn zwar der Eintritt der Nacherbfolge oder der aufschiebenden
Bedingung erst nach dem Inkrafttreten des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni
1906, der Tod des Erblassers aber noch unter der Herrschaft des bayerischen
Erbschaftssteuergesetzes stattgefunden hat. Dagegen kann ein Erwerb durch den
Eintritt eines Lehens= oder Fideikomißfalles nicht früher als mit dem Eintritt
des Lehens= oder Fideikomißfalles als begründet angesehen werden, da die Errichtung
des Lehens oder Fideikomisses nicht schon als Grund des Erwerbs im Sinne
des § 61 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 gilt.
b) um nach dem 30. Juni 1906 begründete Erwerbe, bei denen der Anfall an
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Voreltern gelangt und den Betrag
von 10000 —MN nicht übersteigt. Soweit jedoch der Anfall in Sachen besteht,
die die leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern ihren Abkömm-
lingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten (8 11 Nr. 48
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906) unterliegt er dem bayerischen
Erbschaftssteuergesetze nicht.
2. Die Gesetze vom 9. Juli 1904 und vom 24. Dezember 1905 (Ges.= u. V.-Bl.
1904 S. 235, 1905 S. 699) soweit nach diesen Gesetzen zu der Erbschaftssteuer ein
Zuschlag erhoben wird. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung des Zuschlags in denjenigen
Fällen, in denen nach Ziffer 1 vorstehend das bayerische Erbschaftssteuergesetz vom 18. August
1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 anzuwenden ist.
3. Der Art. 145 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 1899 soweit es sich um Notariatsurkunden über steuerpflichtige
Schenkungen unter Lebenden handelt. Wird mithin eine steuerpflichtige Schenkung unter
Lebenden notariell beurkundet so wird für das Schenkungsversprechen eine Staatsgebühr
nicht mehr erhoben.
Dagegen bleiben insbesondere unberührt:
1. Die Vorschriften des Gebührengesetzes über die Gebühren für die Errichtung, Be-
urkundung, Übernahme und Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (vergl. insbesondere
Art. 111, 163, 164, 166 des Gebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 1899).