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2. Die Vorschriften des Gebührengesetzes über die Gebühren für dingliche Rechts-
änderungen, auch wenn die Rechtsänderung auf einer Verfügung von Todes wegen oder einem
Schenkungsversprechen beruht. Insbesondere sind also die Auflassung, durch welche einem
Miterben im Vollzug einer Erbteilung ein Nachlaßgrundstück übereignet wird (vergl. Art. 118,
146, 147 des Gebührengesetzes) oder durch welche der Schenker dem Beschenkten das geschenkte
Grundstück übereignet, ferner die Zuweisung einer zum Nachlasse gehörenden Hypothek an
einen Miterben, die Bestellung bezw. Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer
wiederkehrenden Geldleistung oder die Verpfändung oder Abtretung einer Hypothek oder
Grundschuld auf Grund einer Schenkung (vergl. insbesondere Art. 119 des Gebührengesetzes)
auch künftighin mit den im Gebührengesetze vorgeschriebenen Gebühren zu belegen.
3. Die Vorschriften über die Gebühren für die Auseinandersetzung eines Nachlasses
oder des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft.
4. Die Besitzveränderungsgebühren (Art. 249, 250 des Gebührengesetzes) insbesondere
die von der Erbengemeinschaft geschuldeten.
In den in Abs. 2 Ziff. 1 a vorstehend bezeichneten Fällen bleiben auch die bisherigen
Vollzugsvorschriften zum bayerischen Erbschaftssteuergesetze (Min.-Bekanntmachung vom
27. Dezember 1899 — Fin.-Min.-Bl. S. 341 und ff. —) in Kraft.
8 30.
Die Erbschaftssteuerbeträge die auf Grund der Vorschriften in den 88 60, 61 des
Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nach
Maßgabe der bisherigen bayerischen Gesetzesbestimmungen veranlagt werden (vergl. § 29
Abs. 2 Ziff. 1 a, b), sind ebenso wie auch die in diesen Fällen nach den Gesetzen vom
9. Juli 1904 und vom 24. Dezember 1905 noch zur Erhebung gelangenden Zuschläge
(vergl. § 29 Abs. 2 Ziff. 2) nicht in die für die Erbschaftsstener nach dem Gesetze vom
3. Juli 1906 vorgeschriebenen Einnahmebücher sowie in die in den §§ 23, 24 vorstehend
erwähnten Deklarationen und übersichten einzustellen, sondern in Anwendung der §§ 15
bis 17 und des § 24 Abs. 1 der bisherigen Vollzugsvorschriften zum bayerischen Erb-
schaftssteuergesetze (Min.-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1899) gesondert nachzuweisen
und für die bayerische Staatskasse zu verrechnen.
München, den 10. August 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Pfaff.