Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§ 58 G und § 61 (10 und ( entfallen. 
§ 63 (0: „Die Lokomotive muß während der Fahrt mit einem Führer besetzt sein“. 
§ 65 Cg) 0) (2) DO (10) und (11) entfallen. 
§ 65 #: „Ein Zug darf einem vorausfahrenden Zuge in einem Zeitabstande von 
6 Minuten, jedoch nur mit der durch die örtlichen Verhältuisse gebotenen Vorsicht nachfolgen“. 
§ 6610 mit (10) entfallen; an ihre Stelle tritt die Bestimmung: „Die Fahr- 
geschwindigkeit darf höchstens 15 km in der Stunde betragen; an besonders verkehrsreichen 
und an unübersichtlichen Stellen ist die Geschwindigkeit bis auf 5 km in der Stunde zu 
ermäßigen“. 
§§ 67, 68 und 71 entfallen. 
§ 69 G mit (6): „Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplan 
ist dem beteiligten Personale mitzuteilen. 
Sonderzüge werden durch ein Signal an dem — in der einen oder andern Richtung — 
vorhergehenden Zuge nicht signalisiert. 
Von der Aufstellung eines Fahrplans kann unter Verantwortlichkelt des zuständigen 
Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß von Eisen- 
bahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen einzulegen sind“. 
München, den 14. August 1906. 
v. Frauendorfer.
	        
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