Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 53. 559 
8 6. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungsanstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
I. Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskasse. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesamtbetrage von 9527 430 K sind 
a) 2040 & Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien, 
b) 7700 KXK übrige Aktivzinse, 
c) 5800 — sonstige Einnahmen, 
d) 9511 890 — aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskasse. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150 000 
und zur Tilgung des Prämienanlehens im Jahre 1906 der Betrag von 2637000 4# 
aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages zu leisten. 
II. Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 47 865 960 —X& ist aus dem mit 56 438 417 
veranschlagten Reinertrage der Bahnrente zu decken. 
III. Grundrentenschuld. 
Aus den Maljzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungskosten ein Zuschuß von 32 380 :, 
b) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der Schuld ein Betrag 
von 468 720 & und 
c) zur Deckung des Bedarfes für Tilgung der Schuld ein Betrag von 888 600 -# 
jährlich zu leisten. 
IV. Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der infolge des Gesetzes vom 21. April 1884 entstandenen Kultur- 
rentenschuld sind aus dem Malzaufschlage jährlich 70 925 M zu verwenden.
	        
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