Nr. 53. 565
19.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, auf Rechnung des durch die Ver-
äußerung der Gerichtsgefängnisse am Lilienberg und am Anger in München zu erzielenden
Erlöses den Betrag von 180 000 &¾ für die Erbauung eines weiteren Flügels beim Straf-
vollstreckungsgefängnis München und dessen innere Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
8 20.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, an das Deutsche Reich zum Zwecke
der Befreiung des auf dem rechten Donauufer befindlichen, im bayerischen Staatseigentume
stehenden Geländes der Festung Ulm von der Festungseigenschaft den Betrag von einer
Million Mark an den vereinbarten Terminen aus bereiten Staatsmitteln zu bezahlen und
zum Ersatze dieses Vorschusses zu verwenden
1. den Kaufschilling von 860 000 —X&, welchen die Stadtgemeinde Neu-Ulm für die
aus dem oben erwähnten Festungsgelände an sie zu veräußernden Flächen in 21
bis zur Verfallzeit unverzinslichen Jahresfristen zu entrichten hat, dann
2. den Betrag von 140 000 , welchen die Staatseisenbahnverwaltung für die ihr
zu überweisenden Teile des gleichen Geländes zu vergüten hat.
8 21.
Die Bestimmungen des § 18 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900 bezüglich der
Tilgung der Brückenbauschuld der Stadtgemeinde Vilshofen haben für weitere zwei Jahre
(1906 und 1907) fortdauernde Geltung.
8 22.
1. Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, Beamte der Verkehrsverwaltung, welche
vor dem 1. Januar 1907 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, aber das siebzigste
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, wenn sie auf ein vor dem 1. Dezember 1906
eingereichtes Gesuch auf Grund des § 22 lit. B oder D der IX. Beilage zur Verfassungs-
urkunde in den dauernden Ruhestand versetzt werden, von ihrer Versetzung in den Ruhestand
ab auf die Dauer von drei Jahren, jedoch nicht über den Monat, in dem sie das siebzigste
Lebensjahr vollenden, hinaus, im Bezuge der nichtpragmatischen Gehaltszulage (einschließlich
der außerordentlichen Zulage) zu belassen und ihnen als Pension auf Lebensdauer den prag-
matischen Gehalt zu gewähren.
2. Dem nach Maßgabe der Ziffer 1 in den Ruhestand tretenden Beamten, der, wenn
er im Dienste geblieben wäre, innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach der Ver-
setzung in den Ruhestand, jedoch vor Vollendung des siebzigsten Lebensjahres nach den Be-
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