Nr. 54. 575
2. Dem Art. 56 ist am Schlusse beizufügen:
„im Falle der Ziff. 3 a und b des Art. 55 jedoch für die Eintragung in das
Register der Zweigniederlassung höchsteus das Zweifache der Sätze zu 1a.“
Z-Z. Der Art. 60 erhält nachstehende Fassung:
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals betreffen, werden, sofern sie nicht von einem
bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in das Handelsregister des Gerichts,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3
die im Art. 150 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals be-
treffen, werden, sofern sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Ein-
tragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 die im Art. 150 bestimmten Gebühren be-
sonders erhoben.
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, sowie für
Verträge, welche die Erhöhung der Einlage des Kommanditisten betreffen, wird bei der Ein-
tragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 2 die Gebühr des Art. 145 aus der Ber-
mögenseinlage des Kommanditisten, im Falle der Erhöhung der Einlage aus der Erhöhung
besonders erhoben, sofern nicht von der Einlage oder der Erhöhung der Einlage schon beie
der notariellen Beurkundung die Gebühr des Art. 145 erhoben worden ist.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, wenn eine außerhalb Bayerns
gegründete Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder Kommanditgesellschaft ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine Zweig-
niederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, oder wenn bei einer
Gesellschaft der bezeichneten Art, die in Bayern eine Zweigniederlaffung errichtet hat, bei
welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, nach der Errichtung das Aktien-, Grund= oder
Stammkapital oder die Einlage eines Kommanditisten erhöht wird.
4. An die Stelle der Art. 83, 84 treten nachstehende Vorschriften:
Art. 83.
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor-
mundschaft erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 .x auf je 300 —, von da an auf je
400 — eine Mark zu erheben.
107“