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Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung
der Vormundschaft maßgebend.
Die Gebühr des Abs. 1 kommt nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des Mündels
weniger als 1000 A beträgt.
Art. 84.
Außerdem ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft
erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 —& auf je 300 .K, von da an auf je 400.##
eine jährliche Gebühr von zehn Pfennig zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalender-
jahr am Anfang der Vormundschaft voll gerechnet; das angefangene Kalenderjahr am Schlusse
der Vormundschaft wird nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht.
Beträgt das Vermögen des Mündels weniger als 1000 M, so wird die Gebühr des
Abs. 1 nicht erhoben. ·
5. Die Art. 89, 90 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Art. 89.
Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder Bei-
standschaften ist nach dem reinen Werte des Gegenstandes ein Zehnteil der Sätze des § 8
des Reichsgerichtskosten-Gesetzes zu erheben.
Die gleiche Gebühr ist im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Ge-
walt stehendes Kind, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung des nach § 1640
des B.GB. von dem Vater oder der Mutter einzureichenden Verzeichnisses des Vermögens
des Kindes, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu
einem Rechtsgeschäfte und im Falle einer Verfügung nach den 8§ 112, 1631, 1635 bis
1637, 1645, 1665, 1677, 2282, 2290, 2347, 2351 des B.GB. zu erheben.
Die Vorschriften der Art. 86, 87 finden entsprechende Anwendung.
Die in den Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden nicht erhoben, wenn das Ver-
mögen des einzelnen Pfleglings oder Kindes weniger als 1000 —X beträgt oder soweit rück-
sichtlich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder ein Beistand bestellt oder eine sonstige
Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft oder Beistandschaft,
auf die die Vorschriften des Art. 90 Anwendung finden, eingeleitet oder einzuleiten ist.
Die Gebühr des Abs. 2 wird auch dann nicht erhoben, wenn für die Angelegenheit, auf
welche sich die Fürsorge des Gerichts bezieht, eine Pflegschaft eingeleitet ist, auf welche die
Vorschrift des Abs. 1 Anwendung findet.
Wird in den Fällen der Abs. 1, 2 das Vormundschaftsgericht aus verschiedenen Ver-
anlassungen tätig, so darf der Gesamtbetrag der zu erhebenden Gebühren den Betrag nicht
übersteigen, der nach dem Art. 83 im Falle einer Vormundschaft zu erheben wäre.