Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 54. 581 
Für die vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden über einen Anspruch, für 
welchen eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld besteht, sowie für andere 
Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
b) Als Abs. 4 wird folgende Vorschrift beigefügt: 
Für die dem Grundbuchamte gemäß § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung zur Auf- 
bewahrung vorzulegende beglaubigte Abschrift der Urkunde wird die Gebühr des Abs. 2 
dann nicht erhoben, wenn die Urkunde, von welcher beglaubigte Abschrift vorzulegen ist, 
von dem Notar selbst aufgenommen worden ist. 
19. Der Art. 220 Abf. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens werden erhoben: 
1. 20 bis 200 + 
a) für die Genehmigung der Anderung eines Familiennamens, vorbehaltlich der 
Bestimmung des Art. 242, 
b) für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einen wirt- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 
2. die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes: 
a) für die Volljährigkeitserklärung; steht jedoch der Minderjährige unter Vormund- 
schaft, so wird für die Volljährigkeitserklärung nur eine Gebühr von einem Zehnteile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben; das gleiche gilt, wenn 
der Mutter des Minderjährigen ein Beistand bestellt ist und die Gebühr für die 
Beistandschaft sich nach dem ganzen Vermögen des Minderjährigen berechnet; 
b) für die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zulässigen Befreiung; 
I) für die Ehelichkeitserklärung; 
d) für die Bewilligung der Befreiung von einem der Erfordernisse des § 1744 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3. das Zweifache der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die Bewilligung 
einer nach 8 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiung. 
In den Fällen der Ziff. 2 und 3 wird der Wert, aus dem die Gebühr zu berechnen 
ist, unter Berücksichtigung der Vermögens= und sonstigen Erwerbsverhältnisse festgesetzt. Die 
Gebühr kann beim Vorliegen besonderer Umstände bis auf ein Viertel ermäßigt werden. 
20. Dem Art. 231 wird folgende neue Ziffer angefügt: 
„23. bei Gesuchen um Bewilligung zur Annahme von Kostkindern nach Art. 41 
des Polizeistrafgesetzbuchs.“ 
21. Im Art. 237 wird der Abs. 1 gestrichen.
	        
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