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22. Der Art. 250 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Geht das Eigentum an einem Grundstücke oder ein diesem gleichstehendes Recht
auf mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr nach den Anteils-
rechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft
gilt als eine Gemeinschaft nach Bruchteilen."
23. Als Art. 251 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Art. 251 a.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, an einen Vermächtnis-
nehmer ein zum Nachlasse gehöriges Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes
Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte des Grundstücks oder des Rechtes
entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die
Auflassung zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer stattgefunden hat und die Gebühr
für die Auflassung entrichtet ist.
23 a. Der Art. 258 Ziff. 5 erhält nachstehende Fassung:
5. Versteigerungen landwirtschaftlicher Produkte; ausgenommen sind jene, welche an-
läßlich gewerbsmäßiger Güterzertrümmerungen vorgenommen werden, sowie diejenigen
Weinversteigerungen, bei welchen der erzielte Gesamterlös den Betrag von 100 +
übersteigt.
24. Der Art. 313 wird aufgehoben.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1906 in Kraft.
Artikel III.
Die Vorschriften über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an auf die in diesem Zeitpunkte anhängigen Vormundschaften, Pfleg-
schaften und Beistandschaften Anwendung. Die Gebühr des Art. 84 ist jedoch bis zum
31. Dezember 1906 noch nach den bisherigen Sätzen zu berechnen.
Die Vorschrift im Art. 89 Abs. 5 findet von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an
auch insoweit Anwendung, als die frühere Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts vor diesem
Zeitpunkte gelegen ist.
Artikel IV.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Erbfälle bleiben die bis-
herigen Vorschriften über die Gebühren in Nachlaß= und Teilungssachen (Art. 94 bis 115)
maßgebend.