Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

582 
22. Der Art. 250 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Geht das Eigentum an einem Grundstücke oder ein diesem gleichstehendes Recht 
auf mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr nach den Anteils- 
rechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft 
gilt als eine Gemeinschaft nach Bruchteilen." 
23. Als Art. 251 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Art. 251 a. 
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, an einen Vermächtnis- 
nehmer ein zum Nachlasse gehöriges Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes 
Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte des Grundstücks oder des Rechtes 
entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die 
Auflassung zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer stattgefunden hat und die Gebühr 
für die Auflassung entrichtet ist. 
23 a. Der Art. 258 Ziff. 5 erhält nachstehende Fassung: 
5. Versteigerungen landwirtschaftlicher Produkte; ausgenommen sind jene, welche an- 
läßlich gewerbsmäßiger Güterzertrümmerungen vorgenommen werden, sowie diejenigen 
Weinversteigerungen, bei welchen der erzielte Gesamterlös den Betrag von 100 + 
übersteigt. 
24. Der Art. 313 wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1906 in Kraft. 
Artikel III. 
Die Vorschriften über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden von dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes an auf die in diesem Zeitpunkte anhängigen Vormundschaften, Pfleg- 
schaften und Beistandschaften Anwendung. Die Gebühr des Art. 84 ist jedoch bis zum 
31. Dezember 1906 noch nach den bisherigen Sätzen zu berechnen. 
Die Vorschrift im Art. 89 Abs. 5 findet von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an 
auch insoweit Anwendung, als die frühere Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts vor diesem 
Zeitpunkte gelegen ist. 
Artikel IV. 
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Erbfälle bleiben die bis- 
herigen Vorschriften über die Gebühren in Nachlaß= und Teilungssachen (Art. 94 bis 115) 
maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.