Nr. 54. 583
Artikel V.
Die Vorschriften des Art. 118 Abs. 3, 4 finden auf die Umschreibung im Hypo-
thekenbuch entsprechende Anwendung.
Artikel VI.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt:
1. die Gebühren für eine nach dem 1. Jannar 1906 erfolgte notarielle Auseinander=
setzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Güter-
gemeinschaft insoweit zu erlassen oder zurückzuvergüten, als die Gebühr nach dem
gegenwärtigen Gesetze nicht geschuldet wäre;
2. in den Fällen, in welchen nach dem 1. September 1904 bis zu dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes durch die übertragung von Anteilen an einem ungeteilten
Nachlasse sich das Eigentum an einem Grundstücke in der Person eines Miterben
vereinigt hat, auf die Besitzveränderungsgebühr die Gebühr anzurechnen, welche
für die Anteilsabtretung nach dem Art. 145 geschuldet ist.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Gebührengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. November 1899, wie er sich aus den in dem gegenwärtigen
Gesetze vorgesehenen und aus den durch die Gesetze vom 9. August 1902 das Nachlaß-
wesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 463 ff.) und vom 22. Dezember 1903
die Anderung des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 679) bewirkten Anderungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt
zu machen und hiebei eine fortlaufende Numerierung der Artikel und die Richtigstellung der
Verweisungen vorzunehmen.
Gegeben zu Linderhof, den 20. August 1906.
Luitpold,
Prinz von SZayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfasff. Frhr. v. Horn.
Staatsrat v. Hever.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.