Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Nr. 18550. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bezirksamtssekretäre betreffend. 
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs. 
Tlitpol!, 
von Goties Guaden Höniglicher prinz von Bayern, 
Rerent. 
Wir finden Uns bewogen, in teilweiser Abänderung des § 2 Absatz 3 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 24. Februar 1862, die Einrichtung der Distriktsverwaltungs- 
behörden betreffend (Regierungsblatt Seite 409), zu verordnen, was folgt: 
1. 
Bei Bezirksämtern, deren Verwaltung wegen Größe der Geschäftsaufgabe oder aus 
sonstigen Gründen besondere Schwierigkeiten bietet, werden als weitere pragmatische Beamte 
Bezirksamtssekretäre aufgestellt. 
8 2. 
Die Bezirksamtssekretäre werden in die Klasse XIId des Gehaltsregulativs für die 
pragmatischen Beamten im Ressort des K. Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni 
1892 eingereiht und erhalten den Rang, den Gehalt und die Uniform der Regierungs- 
kanzlisten ohne Stickerei auf den Taschenklappen. 
#3. 
Zu diesen Stellen werden dienstältere Bezirksamtsoffizianten ernannt werden, welche 
die hiefür notwendige besondere Qualifikation besitzen.
	        
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