Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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SI. 
Zum Zwecke der einheitlichen und gleichmäßigen Durchführung der Wohnungsaufsicht 
sowie der entsprechenden Förderung der Wohnungsfürsorge wird im K. Staatsministerium 
des Innern ein Zentralwohnungsinspektor aufgestellt. 
Für denselben gelten die für die Beamten des K. Staatsministeriums des Innern be— 
stehenden allgemeinen Dienstesvorschriften. 
Der Zentralwohnungsinspektor wird von Uns ernannt. 
Für die Anstellung desselben ist der Nachweis der Befähigung für die Aufgaben der 
Wohnungsaufsicht und Wohnungsfürsorge erforderlich. 
8 3. 
Der Zentralwohnungsinspektor erhält in der Regel den Rang und Gehalt der 
Regierungsräte. 
Die Amtskleidung desselben bemißt sich nach dem jeweiligen Dienstrange desselben. 
84. 
Der Dienst des Zentralwohnungsinspektors wird durch eine vom K. Staatsministerium 
des Innern zu erlassende Dienstesinstruktion geregelt. 
Linderhof, den 21. August 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Dr. Englert.
	        
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