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Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der
Landespolizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben
werden.
Änderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen hinsichtlich
der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung des Wohnorts des
Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung
(& 5 Abs. 2) anzuzeigen.
Die zuständige Landespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz
sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung
eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen
genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zugelassenen Gattung
angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung
der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen
Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte
Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder Landes-
polizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer
Gattung.
c. Polizeiliche Kennzeichnung.
§ 5.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach
beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen
Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach
§ 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und die
Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach
beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei
der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die Kraft-
fahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§7 Abs. 1) gekennzeichnet werden,
ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu versehen und auf Grund
der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.