Nr. 60. 737
19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links
in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls
dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange anzuhalten, bis die Bahn
frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärab-
teilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
§ 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahr-
wegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Kraft-
rädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge-
troffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart des
Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Wegen, Plätzen und
Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein be-
stimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
§ 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landeszentral-
behörde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Verwaltungsbehörde, welche im einzelnen
Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis zulässig.
Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen
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