Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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vorzuzeigen. 
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
E. 
Für 
Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
§ 24. 
die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das 
Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge 
und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen: 
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahr- 
b) 
zeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den 88 4, 5 finden 
auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des 
Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes 
nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen 
polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, 
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt 
hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahr- 
zeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit 
dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein. 
Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch 88 7, 10 vor- 
geschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen 
(Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des 
Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden An- 
ordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des 
Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen 
ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle 
fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem 
Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung 
darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen 
sind zu entfernen oder zu überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwagen ... .. .6Makk 
furKraftrader.... ...3Makk 
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschaftszeit, d. h. in den 
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5 ½ Uhr 
nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr 
nachmittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
	        
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