Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 739 
für Kraftwagen auf . . .. 10 Mark, 
für Krafträder auf 5 Mark. 
Beim Ausgang eines anferdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiet 
ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausgestellten Bescheinigung der 
nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung 
an die Eingangs-Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs 
im Inlande später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß 8 5, so hat die Rück- 
sendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu 
geschehen. 
c) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen 
Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende 
ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde 
mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a und c die 
ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche 
Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt 
aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein. 
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a geforderten 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden 
des benachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen Landes- 
polizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die be- 
treffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen 
und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Die zuständige Landes- 
polizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die 
Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat. 
#25. 
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzezollverwaltung hinsichtlich der Kraft- 
fahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten. 
F. Untersagung des Betriebs. 
8 26. 
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber 
anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden An— 
forderungen entspricht. 
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