Nr. 60. 749
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 473)
schriftlich mitzuteilen.
Zu865.
1. Zufolge § 59 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906, Reichsgesetzblatt S. 710,
darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungs-
mäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen; im Falle nicht rechtzeitiger Erneuerung der Erlaub-
niskarte hat die Distriktspolizeibehörde auf Antrag der Hebestelle (ogl. Abschnitt VI Ziff. 1
der Ministerialbekanntmachung vom 3. August 1906, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes
vom 3. Juni 1906 betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 473) die Beschlagnahme
des für das im Gebrauch befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu
bewirken.
Behufs Erlangung der Erlaubniskarte hat die Distriktspolizeibehörde dem Antrag-
steller gegebenenfalls eine Bescheinigung nach dem den Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zum Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 beigefügten Muster 15 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 439) auszustellen.
2. Zufolge § 118 derselben Ausführungsbestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 389) haben die Distriktspolizeibehörden aus der von ihnen geführten Liste der zugelassenen
Kraftfahrzeuge in vierteljährigen Zeitabschnitten bis zum 5. des auf den Schluß des Kalender-
vierteljahrs folgenden Monats der zuständigen Hebestelle einen Auszug zu übersenden.
Hinsichtlich derjenigen Einträge, welche in die Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge mit
Rücksicht auf die Zwecke der Automobilstatistik zu machen sind, wird auf die bezüglichen
besonderen Bestimmungen verwiesen.
3. Bei der überweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler gemäß
Ziff. 2 der vorstehenden Erläuterungen zu § 4 ist die im § 5 der oberpolizeilichen Vor-
schriften vorgesehene Bescheinigung mit entsprechendem Vermerke zu versehen.
Ebenso hat die Distriktspolizeibehörde in die Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk
einzutragen, wenn auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 24 Abs. 4,
§ 29 Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilt ist.
4. Wird ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen bereits zugelassenes Kraft-
fahrzeug verkauft, so greifen die Vorschriften des § 4 Platz. Hiernach hat der Käufer der
Distriktspolizeibehörde seines Wohnorts die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Die früher
zugeteilte Erkennungsnummer wird in solchen Fällen regelmäßig nur dann beibehalten werden
können, wenn Käufer und Verkäufer ihren Wohnsitz in Bayern haben. Bei Erteilung der
Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) an den Käufer ist die dem Verkäufer erteilte Bescheinigung
einzuziehen.