Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu § 7. 
1. Die Polizeibehörden haben nachdrücklich darauf zu halten, daß die Bestimmungen 
über die Kennzeichnung genau befolgt werden. 
s 2. Die Hauptkennzeichen sind aus der Anlage B zu ersehen. Hienach besteht das 
bayerische Hauptkennzeichen aus der römischen Ziffer U in Verbindung mit einem Unter- 
scheidungs-Buchstaben. Als Unterscheidungs-Buchstaben werden bis auf weiteres bestimmt: 
A für den Stadtbezirk München, 
„ „ übrigen Regierungsbezirk Oberbayern, 
„ „ Regierungsbezirk Niederbayern, 
5 7 5% der Pfalz, 
„ „ „ der Oberpfalz und von Regensburg, 
» Oberfranken, 
„ „ Sttadtbezirk Nürnberg, 
„ „ übrigen Regierungsbezirk Mittelfranken, 
„ „ Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg, 
„ „ Schwaben und Neuburg. 
Das bayerische Hauptkennzeichen ist ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Buch- 
stabens als ein einheitliches anzusehen; daher findet § 5 Abs. 3 der oberpolizeilichen Vor- 
schriften keine Anwendung, wenn der Eigentümer seinen Wohnort aus einem der vorstehend 
angegebenen Bezirke in einen anderen von diesen Bezirken verlegt. 
3.Als amtliche Auskunftsstelle für die bayerischen Kennzeichen wird die K. Polizei- 
direktion München bestimmt. Sie überweist jeder Distriktspolizeibehörde eine entsprechende 
Anzahl von Erkennungsnummern, wogegen ihr sofort nach Zuteilung eines Kennzeichens ein 
entsprechender Auszug aus der Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge (Muster 1 zu den ober- 
polizeilichen Vorschriften) zu übersenden ist. Auf Grund solcher Auszüge führt sie ein Ver- 
zeichnis sämtlicher von den bayerischen Distriktspolizeibehörden zugeteilten Kennzeichen. 
4. Grundsätzlich ist es erwünscht, daß auch bei Krafträdern das Kennzeichen sowohl 
an der Vorderseite als auch an der Rückseite angebracht wird, und zwar empfiehlt es sich 
dasselbe an der Vorderseite derart in der Längsrichtung des Kraftrades zu befestigen, daß die 
Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. 
Zu § 8. 
Bevor die Distriktspolizeibehörde das Kennzeichen mit dem Dienststempel versieht, hat 
sie sich durch sorgfältige Prüfung davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug insbesondere 
auch den Vorschriften der §§ 7, 9, 10 entspricht. Zu diesem Zwecke ist alsbald nach 
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