Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 751 
Eingang der im § 4 vorgesehenen Anzeige des Eigentümers ein Termin für die Vorführung 
des Fahrzeugs am Sitze der Distriktspolizeibehörde anzusetzen. 
Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch die zuständige Militärbehörde 
geprüft; eine besondere Prüfung dieser Fahrzeuge seitens der Distriktspolizeibehörde ist daher 
nicht erforderlich. Die Distriktspolizeibehörde hat der Militärbehörde auf Antrag eine Anzahl 
von Erkennungsnummern zu überweisen und die daraufhin gefertigten, von der Militär- 
behörde vorgelegten Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen. 
Für die Abstempelung der Kennzeichen sind zweckmäßig Schablonen zu verwenden. 
Zu § 9. 
Je weiter das hintere Kennzeichen vom Erdboden entfernt ist, um so besser wird seine 
jederzeitige Erkennbarkeit gewahrt sein. Die Distriktspolizeibehörden werden daher darauf 
zu halten haben, daß da, wo es die Bauart des Fahrzeugs gestattet, das hintere Kennzeichen 
möglichst hoch angebracht wird. 
Zu § 10. 
Nach den Vorschriften der § 7 Abs. 3, § 10 werden als hintere Keunzeichen der 
Kraftwagen in der Regel Transparentlaternen Verwendung finden. Die Distriktspolizei- 
behörden haben ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die Vorrichtung ausreichend fest. 
gebaut ist und daß sie es ermöglicht, auch nach Eintritt der Dunkelheit die Erkennungs- 
nummer ohne Schwierigkeit auf einige Entfernung feststellen zu können. 
Anstatt einer Transparentlaterne kann von der Distriktspolizeibehörde in geeigneten 
Fällen auch die Beleuchtung von außen zugelassen werden. In der Regel wird in solchen 
Fällen eine elektrische Lampe verwendet werden, die das Licht von oben auf die Blechtafel 
wirft. Bei dieser Art der Beleuchtung des Nummerzeichens ist unbedingt darauf zu achten, 
daß die Lichtquelle ausreichend stark ist und daß der Lampenarm das Kennzeichen nicht verdeckt. 
Ferner haben die Polizeibeamten darauf hinzuwirken, daß die Lampen der im Betriebe 
befindlichen Fahrzeuge stets ausreichend hell brennen. 
Grundsätzlich ist es erwünscht, daß auch bei Krafträdern eine Beleuchtung des Kenn- 
zeichens stattfindet. Die Distriktspolizeibehörden werden daher von einer Beleuchtung des 
Kennzeichens nur dann absehen, wenn nach der Bauart des Kraftrades der Führer durch 
die Beleuchtungsvorrichtung gefährdet würde. 
Zu § 11. 
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 verfolgt den Zweck, den Kraftfahrern den Ersatz 
eines verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Kennzeichens nach Möglichkeit zu 
erleichtern. Die Distriktspolizeibehörden haben daher darauf Bedacht zu nehmen, alle
	        
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