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Anträge der in Betracht kommenden Art schleunigst zu erledigen und den Antragstellern
unnötige Weitläufigkeiten zu ersparen.
Zu 814.
Die Vorschriften der 88 14 bis 19 finden nicht allein auf berufsmäßige Kraftfahrer
(Chauffeure), sondern auch auf alle anderen Personen Anwendung, die dauernd oder vorüber-
gehend ein Kraftfahrzeug führen.
Im Falle der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 hat die Distrikts-
polizeibehörde einen entsprechenden Vermerk in das Zeugnis einzutragen.
Zu § 15.
Nach § 60 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906, Reichsgesetzblatt S. 710,
hat der Führer des Kraftfahrzeugs auch die Erlaubniskarte unterwegs stets bei sich zu führen.
Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst aus-
weisenden Grenz= und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung
zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche
Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Fahrzeug darf indessen lediglich aus
diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.
Zu §& 19.
Im Interesse einer glatten Abwickelung des Fahrverkehrs und zur Vermeidung von
Unfällen muß auf die strenge Durchführung der für das Ausweichen und überholen der
Fuhrwerke bestehenden Vorschriften ganz besonderes Gewicht gelegt werden. Die Polizei-
beamten sind hierauf besonders hinzuweisen.
Zu § 21.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Weg für den Kraftwagenverkehr zu sperren
ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen
auf allen denjenigen öffentlichen Wegen zuzulassen ist, welche für den übrigen Fuhrwerk-
verkehr freigegeben sind. Eine Wegesperrung im Sinne des § 21 wird daher nur dann
anzuordnen sein, wenn hierfür in der gefährlichen Beschaffenheit des zu sperrenden Weges
oder seiner Umgebung zwingende Gründe gegeben sind. Solche Gründe liegen insbesondere
vor, wenn es sich um schmale und unübersichtliche Wege mit steilen Böschungen oder un-
günstigen Steigungsverhältnissen handelt. In der Regel wird es zur Verhütung von
Unglücksfällen genügen, die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabzusetzen.
Auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung der gesperrten Wegestrecken durch Tafeln ist
besonderer Wert zu legen. Es empfiehlt sich, für diesen Zweck möglichst gleichartige und in
die Augen fallende Vorrichtungen zu verwenden.