Nr. 61. 761
Größte zulässige Fahrgastzahl bei Personendampfschiffen.
§ Za.
1. Die zur Personenbeförderung bestimmten Dampfsschiffe, welche den konventionellen
Rhein oberhalb der Spijk'schen Fähre befahren, dürfen erst in Betrieb genommen werden,
nachdem die größte zulässige Anzahl von Fahrgästen durch Sachverständige nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften amtlich festgestellt worden ist.
2. Die Angabe der amtlich festgestellten größten zulässigen Fahrgastzahl ist an geeig-
neten beim Betreten des Schiffes in die Augen fallenden Stellen mit deutlichen Buchstaben
und Ziffern von mindestens 15 cm Höhe stets erkennbar in weißer oder gelber Farbe auf
dunklem oder in schwarzer Farbe auf hellem Grunde anzuschreiben.
3. Wird das Schiff nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 und 5 der revidierten
Rheinschiffahrts-Akte und der Ziffer 5 B des Schlußprotokolls hierzu einer Nachuntersuchung
unterworfen und ergibt sich die Notwendigkeit, die Feststellung der größten zulässigen Fahr-
gastzahl einer Nachprüfung zu unterziehen, so hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den
bezüglichen Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und gegebenen Falles auch für die
entsprechende Abänderung der Aufschriften (Ziffer 2) Sorge zu tragen.
4. Die Aufnahme von Fahrgästen über die festgesetzte größte Anzahl hinaus ist verboten.
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen der Hafen= und Schiffahrts-Polizei-
beamten zur Vermeidung einer Überfüllung des Schiffes nachzukommen.
5. Bei überschreitung der festgestellten größten Fahrgastzahl oder bei Eintritt einer
Gefahr haben die vom Schiffsführer hierzu aufgeforderten Fahrgäste den Dampfer zu ver-
lassen. Auch haben die Fahrgäste den Anordnungen des Schiffsführers zur Verhütung einer
einseitigen Belastung des Schiffes Folge zu leisten.
V.
In § 7 wird zwischen Ziffer 1 und 2 folgender Zusatz als Ziffer 1 a eingeschaltet:
„Ist aber der Führer des zu überholenden Dampsschiffs durch besondere Umstände
genötigt, nach der Steuerbordseite (rechts) auszuweichen, so hat derselbe rechtzeitig die in
Ziffer 1 vorgeschriebenen Zeichen zu erwidern und dabei die Flagge bezw. Laterne nach der
Backbordseite (links) zu schwenken. Das vorbeifahrende Schiff hat alsdann nach der Back-
bordseite (links) auszuweichen. Auch steht ihm dies frei für den Fall, daß weder ein Gegen-
zeichen gegeben, noch in genügendem Maße nach der Backbordseite (links) ausgewichen wird."
VI.
§ 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 4:
1367