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„Auf den Strecken von 30 Meter oberhalb bis 30 Meter unterhalb von Brücken in
Eisenkonstruktion ist das Halten oder Anlegen von Dampfschiffen — die Entfernung bis
zum Kamin gemessen — verboten, insofern nicht ein Notfall vorliegt oder eine Ausnahme
seitens der zuständigen Polizeibehörde zugelassen ist.“
VII.
8 21 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
„Jedem Dampfschiffe ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach rückwärts sicht-
bares weißes Signallicht am Heck zu führen.
Jedes Dampfschiff mit Anhang hat bei Nacht in einer Höhe von mindestens 6 Meter
über dem Schiffsbord an einer Stange beim Kamin oder auf dem Steuerstuhl oder Rad-
kasten steuerbords ein gleichmäßiges und ununterbrochenes, auf 3/ Kilometer sichtbares rotes
Licht zu führen.
Diese Lichter (Absatz 1 und 2) müssen derart geblendet sein, daß sie von vorn und
von seitwärts nicht gesehen werden können.“
VIII.
Hinter § 41 wird ein Paragraph als § 41 a eingeschaltet, mit der Uberschrift:
12) Bergflöße.
§ 41 a.
„Die Bestimmungen in §§ 31—41 beziehen sich nur auf Talflöße; für Bergflöße
finden die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung."“
Nr. 20856.
Bekanntmachung, die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, des Innern und für
Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, werden nachstehende von den Re-
gierungen, der Rheinuferstaaten vereinbarte Ergänzungen und Abänderungen der Ordnung
für die Untersuchung der Rheinschiffe (Gesetz= und Verordnungsblatt 1905 S. 178) mit
dem Beifügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie mit dem 1. Oktober 1906 in
Kraft treten.
München, den 26. September 1906.
J. V. J. V. J. V.
Staatsrat v. Hever. Staatsrat Dr. v. Ebermayer. Staatsrat Krazeisen.