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7.
Eine Verstärkung des Maschinenpersonals darf in Betracht kommen bei Dampfern,
welche durch Vermehrung der Dampfapparate mehr Aussicht und Bedienung erfordern.
Eine Verminderung der Bemannung an Maschinisten und Heizern darf in Betracht
kommen bei Dampfern, welche nach Maßgabe des Attestes nur für kurze Lokalfahrten
bestimmt sind und auf welchen dem Maschinisten Zeit bleibt, den Kessel ordnungsmäßig
mit zu versehen, ferner — jedoch unbeschadet des geordneten Schichtwechsels — bei Dampfern,
deren besondere Bauart oder Einrichtung, insbesondere hinsichtlich der Kessel, der Maschine
oder der Heizvorkehrungen eine erleichterte Bedienung ermöglicht.
Eine Verminderung der Bemannung an Matrosen und Schiffsjungen oder der Ersatz
eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht kommen bei Dampfern, welche
mit außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der Anker und Schlepp-
stränge usw. ausgerüstet sind.
8.
Wird im Schiffsattest eine stärkere oder geringere Bemannung vorgeschrieben, als sie
der Regel Ziffer 2 und 6 entsprechen würde, so sind die Gründe der Abweichung in der
Untersuchungs-Verhandlung anzugeben. Etwaige Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Aulage II.
Anweisung
betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen
auf Personendampfschiffen des Rheins.
§ 1.
Gemäß § 11 der am 1. April 1905 in Kraft getretenen Ordnung für die Untersuchung
der Rheinschiffe liegt der Schiffsuntersuchungs-Kommission die Feststellung der größten zu-
lässigen Anzahl von Fahrgästen auf Personen-Dampfschiffen ob.
Der nach § 4 genannter Ordnung stattfindenden Anmeldung bei der Untersuchungs-
Kommission hat der Eigentümer oder Führer eines Personendampfschiffes die zur Beurteilung
der Größe und der Bauart des Schiffes geeigneten Pläne (Deckpläne, Längenschnitt, Haupt-
spantquerschnitt) sowie die in § 2 verlangten Skizzen beizufügen.