Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

822 
Mannheim: Oberrealschule (verbunden mit VIII. Herzogtum Anhalt. 
Handelsschulabteilung)1) #Dessau 
Pforzheim. « 
IV. Großherzogtum Hessen.) IX. Freie Hansestadt Bremen. 
Darmstadt, Bremen: Oberrealschule, 
Gießen: sOberrealschule (verbunden mit Real- Realgymnasium (für die Klassen IV 
toumnasium, bis 1 noch Oberrealschule). 
— : 10 brealschule 
Offenbach a. Main, 
Worms: Oberrealschule. X. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Hamburg: Oberrealschule vor dem Holstentore. 
V. Großherzogtum Oldenburg. Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
Oldenburg. 
6 XI. Elsaß-Lothriugen. 
VI. Herzogtum Braunschweig. [Colmar, 
Braunschweig. Metz, 
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. Mülhausen . Elsaß- * lschule (Gewerbe 
Coburg: #Oberrealschule (Ernestinum). Straßburg i. Elsaß. 
  
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche #esuch der ersten Klasse, 
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvoll- 
anstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
  
I. Königreich Württemberg. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
„Ohringen schule), 
" Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
II. Großherzogtum Baden. Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule). 
abteilung). 
„ IV. Herzogtum Sachsen-Cobug und Gotha. 
III. Großherzogtum Hessen.) Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), schule). 
  
1) Mit rückwirkender Geltung bis zur Schlußprüfung 1905 einschließlich. 
*) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Aus- 
weises der Reife für die Obersekunda einer neunkufgen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß. 
prüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
*) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährigfreiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer 
neneren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung 
ablegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.