Nr. 68.
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b. Realprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule), y
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Weinheim.
III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
c. Realschulen.
I. Königreich Württemberg.
alen,
Biberach,
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
Ludwigsburg,
Rottweil,
Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
Bruchsal,
Karlsruhe,
Villingen.
III. Großherzogtum Hessen.)
Alsfeld,
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym-=
nasium),
Realschule (verbunden
gymnasium),
Bingen: mit Pro-
#Butzbach,
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger-
schule (verbunden mit Progym-
nasium), ·
Fricdberg:fRealschule(verbundenmitGym-
nasium),
#Gernsheim,
* Groß-Umstadt: #Realschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
Heppenheim a. der Bergstraße,
Michelstadt,
#Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,
rRealschule beim Doventore.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur Dar-
legung der Hefähigung gefordert wird.
a. Progymnasten.
I. Königreich Preußen.
*Berent,
*Betzdorf-Kirchen,
Crossen: Progymnasium (verbunden mit Real-
progymnasium),#)
Deutsch-Eylau,s)
Dirschau: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Essen: Städtisches Progymnasium,
* Eupen,
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1905/1906.
*) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen,
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15.
aben sich der fakultativen Abschlußprüfung
ezember 1899 maßgebend ist. Nach einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
ablegen.
) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1906.