Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 9. 79 
§ 87. 
Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken sind von den Wirtschafts- 
besitzern bei der Ortspolizeibehörde einzureichen und von dieser unter Ausfüllung eines Formblatts nach Anlage 3 der 
Distriktspolizeibehörde zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Distriktspolizeibehörde setzt, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen, fest, wievieler Tiere 
die Wirtschaft bedarf und bestimmt endgültig, ob und wieviel Tiere eingeführt werden dürfen. 
Gemäß dieser Bestimmung erteilt sie den Wirtschaftsbesitzern einen Vieheinfuhr-Erlaubnisschein nach Anlage 4 und 
stellt ihn der Ortspolizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller zu. 
Bei der Aushändigung des Erlaubnisscheins ist der Wirtschaftsbesitzer auf die Bestimmungen hinzuweisen, die er 
bei und nach der Einfuhr zu beobachten hat. 
Der Erlaubnisschein hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. 
§ 38. 
Die Einfuhr darf nur über die Eintrittsstellen und zu den Zeiten erfolgen, die von den Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, festgesetzt find. 
§ 39. 
Der Einbringer hat an der Eintrittsstelle den Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 3) und für jedes Stück Rindvieh einen 
Viehpaß vorzulegen. 
Der Viehpaß hat außer den soust für Viehpässe allgemein vorgeschriebenen Eintragungen die amtliche Bescheinigung 
zu enthalten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 830 Tage lang an einem seuchenfreien 
Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat (vergl. § 35 Abs. 1 Ziff. 2). 
8 40. 
Der Grenztierarzt hat die vorgelegten Papiere zu prüfen, die zur Einfuhr gestellten Tiere auf ihre Identität mit 
den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken, sowie auf Schlagzugehörigkeit (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1) und Seuchenfreiheit zu 
untersuchen und zur Verzollung (Ziff. 14 des Schlußprotokolls) das Alter zu bestimmen. 
Die im Eisenbahnwagen ankommenden Tiere sind für die grenztierärztliche Untersuchung auszuladen. 
Ist auch nur bei einem Tiere die Identität oder die Schlagzugehörigkeit zweifelhaft, oder wird der Viehpaß nebst 
Bescheinigung (§ 39 Abs. 2) nicht vorschriftsmäßig vorgelegt, so hat der Grenztierarzt unbeschadet der zur Abwehr einer 
Seuchengefahr erforderlichen weitergehenden Maßnahmen in der Regel den ganzen Transport zurückzuweisen und außerdem 
nach § 11 Abs. 2 und § 12 zu verfahren. 
§ 41. 
Jedes Tier, dessen Einfuhr gestartet wird, ist an der Eintrittsstelle nach Anordnung des Grenztierarztes derart zu 
kennzeichnen, daß die Eintrittsstelle und der Tag der Einfuhr deutlich erkennbar bleiben. 
Der Einbringer ist verpflichtet, bei der Kennzeichnung nach Anordnung des Grenztierarztes Beihilfe zu leisten. 
Uber die Art der Kennzeichnung werden besondere Vorschriften erlassen. 
g 42. 
Der Grenztierarzt hat die Anzahl der eingeführten Tiere und das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung auf 
dem Erlaubnisschein, der dem Einbringer verbleibt, zu vermerken und den Abgang des Viehes von der Grenze der Orts- 
polizeibehörde des Bestimmungsortes innerhalb 24 Stunden schriftlich mitzuteilen. 
* 43. 
Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung ist das eingeführte Vieh unverzüglich und auf dem 
kürzesten Wege an den Bestimmungsort zu verbringen. Auf dem Wege dahin darf den Tieren die zur Erholung nötige 
Nuhe und, wenn größere Entfernungen zurückgelegt werden müssen, auch das Übernachten in einem nicht mit Klauenvieh 
besetzten Stalle gestattet werden. 
Der Wirtschaftsbesitzer hat das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsort binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde 
unter Vorlage des Einfuhr-Erlaubnisscheins anzuzeigen. 
Die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde auf dem Erlanbnisscheine zu bestätigen. 
Eine neue Erlaubnis zur Einfuhr darf nur erteilt werden, wenn der frühere Erlaubnisschein vorgelegt und mit 
dem Vermerk der Ortspolizeibehörde über die Anzuüge (Abs. 2) versehen ist.
	        
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