Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 69. 839 
Nr. 9939,/XlI. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Unter Aufhebung der Ziff. 1 der Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 15. August 1906 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 544) wird die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 S. 1075) in nachstehender Weise abgeändert: 
1. In Nr. XXXVawird die Ziffer 6, wie folgt, geändert: 
a) Der Eingang wird gefaßt: 
Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie 
insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer 
gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglyzerin), Patronen 
aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch 
Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen 
Gemischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern 
mit oder ohne Schwefel), auch wenn in diesen Stoffen das Nitroglyzerin 
zum Teil oder ganz durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Oydrindynamit); 
ferner Patronen aus Kinetit usw. 
b) Vor den Worten „Patronen aus Permonit“ wird eingeschaltet: 
Patronen aus Tremonit, auch Tremonit 8 mit oder ohne die 
angehängten Zahlen I, II, III (z. B. Tremonit 1, Tremonit 8 1), Ge- 
mischen von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit Sal- 
peter (Ammonsalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter) und vege- 
tabilischem Mehle mit oder ohne Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen oder 
aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlor- 
ammonium, Chlorkalium, Chlornatrium, Blutlaugensalz; 
2. Hinter Nr. XXXVe wird eingeschaltet: 
XXXVf. 
Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu verwenden, 
die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt werden und nicht mehr 
als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin enthalten dürfen. 
2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Sägemehl in der 
Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 Zentimeter 
starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist.
	        
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