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§ 2.
Das Museum hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bestrebungen auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes zu fördern und empfehlens-
werte Neuerungen in Bezug auf Unfallverhütung, Gewerbehygiene, Wohnungs-
und Ernährungswesen, sowie in Bezug auf sonstige Einrichtungen zur Hebung
der Lage der Arbeiter zur Anschauung zu bringen;
2. die Arbeit an bewegten Maschinen, Apparaten und dergleichen unter Benützung
von Schutz= und Sicherheitsvorrichtungen vorzuführen, neue Schutzvorrichtungen
zu prüfen und ihre Anwendung praktisch zu zeigen;
3. Vorträge über Arbeiterschutz, Gewerbehygiene und dergleichen zu veranstalten;
4. eine Fachbibliothek allgemein zugänglich zu machen.
Durch das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern können
dem Museum weitere, mit seinem Zweck zusammenhängende Aufgaben zugewiesen werden.
Auch bleibt dem genannten Staatsministerium vorbehalten, das Museum für Zwecke
der Handwerksförderung zu benützen.
§ 3.
Das Museum wird bis auf weiteres von einem der beiden Gewerbeaufsichtsbeamten
von Oberbayern unter Aufsicht des K. Zentralinspektors geleitet.
Der Museumsleitung wird als Museumsbeamter ein Gewerbeaufsichtsassistent beigegeben,
der im übrigen im Gewerbeaufsichtsdienst zu verwenden ist.
Die Museumsleitung hat alljährlich einen Bericht über die Entwickelung und die
Tätigkeit des Museums dem K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des AÄußern
zu erstatten.
84.
Als Beirat für wichtigere Angelegenheiten des Museums wird eine Kommission ge—
bildet, deren Mitglieder vom K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern
zu ernennen sind und dem insbesondere Sachverständige auf dem Gebiet der Unfallverhütung
und des Arbeiterschutzes, sowie Arbeitgeber und Arbeiter angehören sollen.
Die Berufung des Beirats erfolgt durch die Museumsleitung.
Die auswärtigen Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten.
85.
Das erforderliche Museumspersonal (Museumsbeamter, Maschinist 2c.) wird vom
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern aufgestellt.