Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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1. Im § 19 erhält der erste Absatz unter VII (Anderung vom 26. März 1904) fol- 
gende Fassung: 
Briefpostsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerk 
„Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“, — werden an Sonntagen und ortsüblichen 
Feiertagen (§ 27 III) nicht zur Einlösung vorgezeigt. 
2. Im 8§ 39 erhält im Absatz XXXVI der erste Satz folgende Fassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen 
zuzustellen sind. 
Vorstehende ÄAnderungen treten am 1. Dezember 1906 in Kraft. 
München, den 27. November 1906. 
v. Frauendorfer.
	        
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