Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
1. Außer dem Gehalte genießen die Mannschaften als nichtpensionsfähigen Nebenbezug ent- 
weder freie Dienstwohnung auf den Stationen oder Wohnungsbeiträge, und zwar 
Z » Oberwachtmeisterjährlich.. 360 M, 
in Minchen »,· ,,. 
dteübrrgeMannschaftjährltch.... 300.--, 
in den Kreishauptstädten und Oberwachtmeister jährlich. 288 M, 
den sonstigen größeren Städten (die übrige Mannschaft jährlich 240 M, 
die Mannschaft an sonstigen Orten 144 M, 
wogegen Gehaltszulagen nicht gewährt werden. 
Ferner werden den Mannschaften für ihre Person Bettfurnituren, den ledigen 
Mannschaften zudem die nötigste Zimmer- und Kücheneinrichtung zur unentgeltlichen 
Benützung überlassen. 
2. An nichtpensionsfähigen Funktionszulagen erhalten: 
a) die Rechnungs= und Schreibgehilfen bei dem Gendarmerie-Korps-Kommando und 
den Kompagnie-Kommandos täglich 20 J, Z 
b) die bei der Gendarmerieschule verwendeten Unteroffiziere vom Wachtmeister abwärts 
täglich 40 J. 
Bezüglich der Marsch= und Umzugskosten, Stellvertretungskosten und Kommandozulagen, 
übernachtungskosten, Zeugengebühren, Musterungsaversen der Wachtmeister gelten bis auf 
weiteres die einschlägigen besonderen Bestimmungen.
	        
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