Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 74. 875 
§ 6. 
1. Die Amter sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. Dem Anter. 
mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande werden nach Bedarf Referenten und das 
nötige Hilfspersonal (Bureaus) beigegeben. Der Stellvertreter des Vorstandes wird von dem 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt. 
2. Den Amtern bbliegt die selbständige Erledigung der zugewiesenen Aufgaben nach 
der von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu erlassenden Geschäftsordnung. 
Sie verkehren mit den Dienststellen der eigenen und fremden Verkehrsverwaltungen, dann 
mit allen Stellen und Behörden der übrigen Staatsverwaltungszweige, die Ministerien aus- 
genommen. 
Z. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 6 findet auf die Amter sinngemäß Anwendung. 
4. Den Amtern steht die gesetzliche Vertretung der Verwaltung nicht zu; sie obliegt 
für den Geschäftskreis eines Amtes jener Eisenbahndirektion, in deren Bezirk das Amt 
seinen Sitz hat, hinsichtlich des Versicherungsamtes insoweit, als Angelegenheiten der Staats- 
eisenbahnverwaltung (§ 11) in Frage kommen. 
Die gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten des Versicherungsamtes als Ausführungs- 
behörde im Sinne des § 128 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes werden hierdurch nicht 
berührt. 
§ 7. 
1. Zur Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen Inspektionen. 
der Eisenbahndirektionen, ferner zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind Inspek- 
tionen errichtet, und zwar: 
a) Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und 
Kassendienst; 
b) Bauinspektionen für die Unterhaltung der Bahnanlagen und für die damit 
zusammenhängenden Geschäfte, sowie für Neu= und Ergänzungsbauten nach 
besonderer Zuweisung. Nach Bedarf können eigene Inspektionen für den Hoch- 
bau errichtet werden; 
c) Maschineninspektionen für den Zugbeförderungs= und Wagenaussichtsdienst 
sowie für sonstige damit zusammenhängende Geschäfte; 
d) Werkstätteinspektionen für die Unterhaltung des Fahrmateriales und das 
Materialwesen; 
e) Neubauinspektionen für die Ausführung größerer Neubauten, die nicht 
den Bauinspektionen übertragen werden. 
2. Nach Bedarf werden für besondere Betriebszweige weitere Inspektionen eingerichtet 
oder die Aufgaben zweier verschiedenartiger Inspektionen in einer Inspektion vereinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.