Nr. 74. 875
§ 6.
1. Die Amter sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. Dem Anter.
mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande werden nach Bedarf Referenten und das
nötige Hilfspersonal (Bureaus) beigegeben. Der Stellvertreter des Vorstandes wird von dem
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt.
2. Den Amtern bbliegt die selbständige Erledigung der zugewiesenen Aufgaben nach
der von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu erlassenden Geschäftsordnung.
Sie verkehren mit den Dienststellen der eigenen und fremden Verkehrsverwaltungen, dann
mit allen Stellen und Behörden der übrigen Staatsverwaltungszweige, die Ministerien aus-
genommen.
Z. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 6 findet auf die Amter sinngemäß Anwendung.
4. Den Amtern steht die gesetzliche Vertretung der Verwaltung nicht zu; sie obliegt
für den Geschäftskreis eines Amtes jener Eisenbahndirektion, in deren Bezirk das Amt
seinen Sitz hat, hinsichtlich des Versicherungsamtes insoweit, als Angelegenheiten der Staats-
eisenbahnverwaltung (§ 11) in Frage kommen.
Die gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten des Versicherungsamtes als Ausführungs-
behörde im Sinne des § 128 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes werden hierdurch nicht
berührt.
§ 7.
1. Zur Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen Inspektionen.
der Eisenbahndirektionen, ferner zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind Inspek-
tionen errichtet, und zwar:
a) Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und
Kassendienst;
b) Bauinspektionen für die Unterhaltung der Bahnanlagen und für die damit
zusammenhängenden Geschäfte, sowie für Neu= und Ergänzungsbauten nach
besonderer Zuweisung. Nach Bedarf können eigene Inspektionen für den Hoch-
bau errichtet werden;
c) Maschineninspektionen für den Zugbeförderungs= und Wagenaussichtsdienst
sowie für sonstige damit zusammenhängende Geschäfte;
d) Werkstätteinspektionen für die Unterhaltung des Fahrmateriales und das
Materialwesen;
e) Neubauinspektionen für die Ausführung größerer Neubauten, die nicht
den Bauinspektionen übertragen werden.
2. Nach Bedarf werden für besondere Betriebszweige weitere Inspektionen eingerichtet
oder die Aufgaben zweier verschiedenartiger Inspektionen in einer Inspektion vereinigt.