Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 76. 893 
festgesetzt ist, so wird nach diesem der Preis für jede Menge des Anrzneimittels berechnet. 
Sind die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengen abgestuft, so ist für die Be- 
rechnung des Preises der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen der Preissatz der nächst- 
niederen Stufe maßgebend. Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe 
überschritten würde, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet werden.“) De##/Xe 
nhõöckste Stuse esgegere Preis ist zkksebetrckhf/zne hereclsinung der Preise 
aller diese Stufe iibersclsireitenden Mengen. 
9. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig, für Mittel der Tabelle B des Arznei— 
buchs 10 Pfennig. Jeder Pfennigbruch ist auf einen vollen Pfennig zu erhöhen. 
10. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und ätherischen Ole und 
Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und Atherweingeist, 50 Tropfen Ather sind 
wie Ug zu berechnen. 
11. Für Arzneimittel, welche in der Preisliste nicht aufgeführt sind, ist der Preis 
nach den im Abschnitt I und in Nr. 8 enthaltenen Grundsätzen festzustellen. 
12. Die Vergütungen für die zur Herstellung der Arzneien aufgewendeten Arbeiten 
sind nach folgenden Grundsätzen zu berechnen: 
a) für die Bereitung einer Arzuei durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten, vorbehalt- 
lich der Bestimmungen unter b undd 10 Pf. 
b) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher das Anftösen oder das Anreiben eines 
oder mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, 
arabisches Gummi, Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax 
und dergl. sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von dünner Kon- 
sistenz — ) in einer oder mehreren Flüssigkeiten, ferner die Anfertigung von 
Schleim aus Eibischwurzel, Tragant, Quittensamen und dergl. erforderlich ist, 
einschließlich des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 
3000 35 Pf. 
Anmerkung: Sind die —ie in feistallssiertem und in gepulvertem 
Zustand in der Arzueitaxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der 
Preis des kristallisierten Salzes berechnet werden. 
Bei der Angabe der Lösungsverhältnisse bedenten die Ausdrücke 1 = 10, 
1: 10, 1/10, 1/9, daß 1 Teil des zu lösenden Stoffes in 9 Teilen Flüssig- 
keit zu lösen ist. 
J) für die Bereitung einer Arzuei, zu welcher die Anfertigung von Abkochungen 
oder Ausgüssen (Schleim von Eibischwurzel siehe zu b), von Einkochungen, von 
*) Beispiel: gosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 g dieses Mittels 70 Pf., so sind 
für 9 x nicht 90 Pf., sondern nur 70 Pf. zu berechnen.
	        
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