Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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vb) 4% ge unverlosbare Hypotheken-Pfandbriefe: 
400 Stücke Lit. CGG à 5000 . Nr. 2201— 2600 = 2000000 , 
3000 „ „ HH S 2000 J „ 10001—13 000 = 6000000 , 
6000 „ „ I.] à 1000 J „ 21001—27.000 = 6000000 , 
1000 „ „ KK à 500 + „ 17001—18 000 = 500000 —, 
2000 „ „ IL à 200 && „ 19001—21 000 = 400000 , 
1000 „ „ IIANI à5 100 & „ 17001—18 000 = 100000 J, 
  
  
13400 Stücke Summe 15 000 000 
in den Verkehr zu bringen. 
München, den 19. Februar 1907. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 3809. 
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1896 (Gesetz 
und Verordnungsblatt S. 214) werden nachstehend die von der K. Versicherungskammer, 
Abteilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen 
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896, 
die Viehversicherungsanstalt betreffend, beschlossenen Anderungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Absf. 4, 
9 Abs. 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 und 30 Abs. 1 des Normalstatuts für Ortsvieh- 
versicherungsvereine mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die neuen Bestimmungen am 
1. Mai 1907 in Wirksamkeit treten: 
„ 5 Abf. 2. 
Ausgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mindestens ein Jahr sich im Rückstande befinden, dann Mitglieder, 
welche durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Geschäftsführung er- 
heblich erschweren. 
§ 6 Abfs. 4. 
Bei Ziegen findet eine Wertsermittlung nicht statt; deren Wert wird für jedes Stück 
auf 15 —X& festgesetzt. Durch Beschluß der Generalversammlung kann für veredelte Ziegen 
die Individnalversicherung mit der Wertsermittlung wie bei dem Rindvieh (§8 6 Abfs. 2 
und 3) eingeführt werden.
	        
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