Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 11. 
Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden Ab— 
kommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto- und bzw. Gebüũhren- 
beträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung ge- 
zahlt werden. 
8 12. 
Portofreiheiten, welche auf den mit dem Ausland abgeschlossenen Staatsverträgen oder 
Konventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise porto 
freie Beförderung findet bei den in den §§ 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von und 
nach dem Auslande nicht statt. 
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen. 
§ 13. 
Die Vorschriften des Artikels 52 der Bundesverfassung sind nicht auszudehnen auf denjenigen 
Teil der Postüberschusse, welcher durch die in gegenwärtigem Gesetze angeordnete Aufhebung #%½ 
Portofreiheiten gewonnen wird. 
Die näheren Bestimmungen uber die Berechnung und Verwendung dieses bis Ende Dezember 1885 
auszunehmenden Teiles bleiben der Verständigung im Bundesrat unter Zustimmung des Reichstag 
vorbehalten.“) 
8 14. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes 
Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. 
(# S Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen 
  
“) Diese Bestimmung ist gegenstandslos geworden.
	        
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